Norm
VersVG §23 Abs1Rechtssatz
Mangels einer vertraglichen gefahrmindernden Obliegenheit im Sinne des § 32 VersVG ist der Versicherungsnehmer (VN) nicht gehalten, die Verkehrssicherheit des versicherten Kraftfahrzeuges ständig zu überwachen (Bestätigung von BGZ 50, 385 = VersR 68,1153). Kennt der VN die wesentlich beeinträchtigte Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges infolge grober Fahrlässigkeit nicht, so wird der Haftpflichtversicherer auch dann nicht leistungsfrei, wenn die fahrlässige Unkenntnis auf einer mangelhaften Betriebsorganisation beruht.
Veröff: VersR 1975,461
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0104004Dokumentnummer
JJR_19750312_AUSL000_0040ZR00097_7300000_001