Rechtssatz
Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage, dass aus dieser Feststellung irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites denkbar wäre (vgl SZ 26/116, EvBl 1968/128).Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage, dass aus dieser Feststellung irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites denkbar wäre vergleiche SZ 26/116, EvBl 1968/128).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039080Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025