Norm
StPO §359 Abs3Rechtssatz
Auf eine bloß bedingte Freiheitsstrafe ist bei der neuerlichen Strafbemessung nach § 359 Abs 3 StPO nicht Rücksicht zu nehmen.Auf eine bloß bedingte Freiheitsstrafe ist bei der neuerlichen Strafbemessung nach Paragraph 359, Absatz 3, StPO nicht Rücksicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0101074Dokumentnummer
JJR_19750314_OGH0002_0110OS00007_7500000_002