Norm
AußStrG §1 ARechtssatz
Für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit muß die sich aus § 42 Abs 1 JN ergebende Pflicht auch aus der den Gerichten ohne Unterschied der Instanz im § 2 AußStrG auferlegten Obliegenheit gefolgert werden, für die Einhaltung eines gültigen Verfahrens zu sorgen.Für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit muß die sich aus Paragraph 42, Absatz eins, JN ergebende Pflicht auch aus der den Gerichten ohne Unterschied der Instanz im Paragraph 2, AußStrG auferlegten Obliegenheit gefolgert werden, für die Einhaltung eines gültigen Verfahrens zu sorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005779Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0030OB00229_7400000_001