RS OGH 1975/3/18 3Ob229/74

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Veröffentlicht am 18.03.1975
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Rechtssatz

Für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit muß die sich aus § 42 Abs 1 JN ergebende Pflicht auch aus der den Gerichten ohne Unterschied der Instanz im § 2 AußStrG auferlegten Obliegenheit gefolgert werden, für die Einhaltung eines gültigen Verfahrens zu sorgen.Für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit muß die sich aus Paragraph 42, Absatz eins, JN ergebende Pflicht auch aus der den Gerichten ohne Unterschied der Instanz im Paragraph 2, AußStrG auferlegten Obliegenheit gefolgert werden, für die Einhaltung eines gültigen Verfahrens zu sorgen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 229/74
    Entscheidungstext OGH 18.03.1975 3 Ob 229/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005779

Dokumentnummer

JJR_19750318_OGH0002_0030OB00229_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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