RS OGH 1975/3/18 5Ob33/75, 1Ob709/76, 7Ob592/78, 7Ob746/78, 7Ob534/80, 5Ob617/81, 1Ob713/84, 4Ob588/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1975
beobachten
merken

Norm

ABGB §1017
ABGB §1029 B1

Rechtssatz

Der Vertreter muß nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen. Vielmehr genügt es, daß sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten, also den Vertretenen, etwa dem Inhaber eines Unternehmens oder den Träger eines bestimmten Vermögens, wer dies auch immer sei, bezieht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 33/75
    Entscheidungstext OGH 18.03.1975 5 Ob 33/75
    Veröff: ImmZ 1975,206 = JBl 1976,40 = MietSlg 27131
  • 1 Ob 709/76
    Entscheidungstext OGH 01.12.1976 1 Ob 709/76
  • 7 Ob 592/78
    Entscheidungstext OGH 15.06.1978 7 Ob 592/78
    Veröff: MietSlg 30142
  • 7 Ob 746/78
    Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 746/78
  • 7 Ob 534/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 7 Ob 534/80
  • 5 Ob 617/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 5 Ob 617/81
  • 1 Ob 713/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 713/84
    Auch; Veröff: SZ 57/198 = RdW 1985,211 = JBl 1985,616 (Hügel)
  • 4 Ob 588/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 588/89
    Auch
  • 5 Ob 9/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 9/93
    Vgl auch; Beisatz: Die Nichtoffenlegung der Vollmacht ist nicht zwingend als indirekte Stellvertretung zu deuten. (T1)
  • 1 Ob 622/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 622/94
    Vgl; nur: Der Vertreter muss nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen. (T2)
    Veröff: SZ 68/44
  • 4 Ob 1526/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1526/96
    Auch; Beisatz: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, daß der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger. (T3)
  • 10 Ob 2119/96g
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2119/96g
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 291/97w
    Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 Ob 291/97w
  • 9 ObA 297/98m
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 297/98m
    Auch; nur T2
  • 2 Ob 348/97h
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 348/97h
    Auch; nur: Vielmehr genügt es, daß sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten, also den Vertretenen, etwa dem Inhaber eines Unternehmens, wer dies auch immer sei, bezieht. (T4)
  • 6 Ob 323/00v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 323/00v
    Vgl auch; Beisatz: Das Handeln eines Bevollmächtigten, dem Auftrag und Vollmacht erteilt wurden, der dies aber nicht offenlegt, ist nicht zwingend als indirekte Stellvertretung zu deuten. Ob sein Handeln auf eigene Rechnung erfolgte, hängt von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles ab. (T5)
    Beisatz: Hier: Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens im Auftrag und mit Bevollmächtigung eines öffentlichen Auftraggebers, in dessen Kompetenz die Leistung, die Gegenstand der Ausschreibung ist, aufgrund gesetzlicher Regelung fällt. (T6)
  • 6 Ob 195/05b
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 195/05b
    Vgl auch; Beisatz: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T7)
  • 6 Ob 69/04x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 69/04x
    Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T8)
    Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T9)
  • 2 Ob 236/14s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 236/14s
    Vgl; Beisatz: Hier aber war für einen redlichen Erklärungsempfänger der Wille des anderen, in fremdem Namen zu handeln, nicht ausreichend deutlich erkennbar. (T10)
    Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T11)
  • 7 Ob 196/17z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 196/17z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019532

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten