RS OGH 1975/3/18 5Ob37/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1975
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Norm

JWG §31

Rechtssatz

Wurde die vorläufige Fürsorgeerziehung nach § 31 Abs 1 JWG angeordnet, so ist diese nach den Ergebnissen des gleichzeitig einzuleitenden Verfahrens in die endgültige Fürsorgeerziehung umzuwandeln oder aufzuheben, ohne daß dafür - im Gegensatz zu § 31 Abs 2 JWG - eine Frist gesetzt wäre (vgl JBl 1963,213).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0063141

Dokumentnummer

JJR_19750318_OGH0002_0050OB00037_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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