Norm
JWG §31Rechtssatz
Wurde die vorläufige Fürsorgeerziehung nach § 31 Abs 1 JWG angeordnet, so ist diese nach den Ergebnissen des gleichzeitig einzuleitenden Verfahrens in die endgültige Fürsorgeerziehung umzuwandeln oder aufzuheben, ohne daß dafür - im Gegensatz zu § 31 Abs 2 JWG - eine Frist gesetzt wäre (vgl JBl 1963,213).Wurde die vorläufige Fürsorgeerziehung nach Paragraph 31, Absatz eins, JWG angeordnet, so ist diese nach den Ergebnissen des gleichzeitig einzuleitenden Verfahrens in die endgültige Fürsorgeerziehung umzuwandeln oder aufzuheben, ohne daß dafür - im Gegensatz zu Paragraph 31, Absatz 2, JWG - eine Frist gesetzt wäre vergleiche JBl 1963,213).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0063141Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0050OB00037_7400000_002