Norm
AußStrG §16 BII1cRechtssatz
Die Überschreitung der Grenzen der inländischen Gerichtsbarkeit begründet eine im § 477 ZPO nicht angeführte Nichtigkeit, die, auch wenn sie nicht geltend gemacht wird, aus Anlaß eines zulässigen in der Sache selbst ergriffenen Rechtsmittels wahrzunehmen ist (vgl SZ 22/107).Die Überschreitung der Grenzen der inländischen Gerichtsbarkeit begründet eine im Paragraph 477, ZPO nicht angeführte Nichtigkeit, die, auch wenn sie nicht geltend gemacht wird, aus Anlaß eines zulässigen in der Sache selbst ergriffenen Rechtsmittels wahrzunehmen ist vergleiche SZ 22/107).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007420Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0030OB00229_7400000_004