RS OGH 1975/3/19 1Ob7/75, 8Ob135/83

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Veröffentlicht am 19.03.1975
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Norm

AHG §1 Cd10
StVO §90

Rechtssatz

Bewilligung von den Verkehr beeinträchtigenden Straßenbauarbeiten:

Die hiebei in Betracht kommenden Organhandlungen fielen in den Bereich von Tätigkeiten, die mit Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet sind (vgl SZ 45/134; SZ 43/167 ua) und geschehen daher in Vollziehung der Gesetze (§ 1 AHG).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/75
    Entscheidungstext OGH 19.03.1975 1 Ob 7/75
    Veröff: SZ 48/29
  • 8 Ob 135/83
    Entscheidungstext OGH 24.11.1983 8 Ob 135/83
    Beisatz: Die Tätigkeit des auf der Grundlage dieser Hoheitsakte mit der bloßen Ausführung betrauten Bauunternehmers bzw der von ihr hiezu verwendeten Personen gehört jedoch gleichgültig, ob diese in unrichtiger Befolgung der Anordnungen oder im Rahmen eigenen Entscheidungsspielraumes erfolgte, zur Privatwirtschaftsverwaltung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0050084

Dokumentnummer

JJR_19750319_OGH0002_0010OB00007_7500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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