RS OGH 1975/3/19 1Ob7/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1975
beobachten
merken

Norm

AHG §1 Cd10
StVO §90

Rechtssatz

Liegt eine Straßenbaustelle in einem durch Steinschlag gefährdeten Bereich, hat die Behörde durch Auflage (§ 90 Abs 3 StVO) bzw die von ihr zur Kontrolle beauftragte Gendarmerie dafür Sorge zu tragen, daß eine Baustellenverkehrsampel so aufgestellt wird, daß Verkehrsteilnehmer nicht durch die im besonderen Gefahrenbereich angeordnete Anhaltepflicht bei rotem Lichtzeichen mehr als unvermeidbar gefährdet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049874

Dokumentnummer

JJR_19750319_OGH0002_0010OB00007_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten