Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIIRechtssatz
Das Sorgfaltserfordernis hinsichtlich der Wahrheit der verbreiteten Tatsachenbehauptung hängt auch weitgehend davon ab, ob dem Täter die spezifische Eignung seines Verhaltens zur Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen erkennbar war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031867Dokumentnummer
JJR_19750319_OGH0002_0080OB00235_7400000_002