Norm
ABGB §37 ARechtssatz
Bei Ehrverletzungen oder bei Verletzungen der Geheimsphäre durch Presseerzeugnisse wird mit Rücksicht auf die Eigenart des verletzten Rechtsgutes eine Lokalisierung des Erfolges nach einem Schwerpunkt der Umstände angenommen und auf denjenigen Ort abgestellt, an dem die verletzte Person ihren Hauptwirkungskreis hat. Dies ist in der Regel der Wohnsitz des Verletzten. Die dort geltende Rechtsordnung ist für die Beurteilung der Voraussetzungen und Folgen der durch Ehrverletzung begangenen unerlaubten Handlung maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009288Dokumentnummer
JJR_19750319_OGH0002_0080OB00235_7400000_001