RS OGH 1979/12/20 7Ob50/75, 7Ob227/75, 8Ob55/79, 7Ob45/79, 7Ob63/79

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Veröffentlicht am 20.03.1975
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Rechtssatz

Im Rahmen seiner Verpflichtung, den Versicherten von begründeten oder unbegründeten Schadenersatzansprüchen zu befreien, hat der Versicherer auch die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081128

Dokumentnummer

JJR_19750320_OGH0002_0070OB00050_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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