RS OGH 1975/3/20 6Ob31/75, 8Ob545/77, 5Ob579/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1975
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Norm

ABGB §961
ABGB §1169

Rechtssatz

Der Inhaber einer Tankstelle, der die Durchführung von Servicearbeiten übernimmt, hat in gleicher Weise für die Verwahrung der ihm zu diesem Zweck übergebenen Fahrzeuge zu sorgen wie der Inhaber einer Kraftfahrzeugwerkstätte (Unbemerkte Beschädigung eines Personenkraftwagens auf dem Abstellplatz).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 31/75
    Entscheidungstext OGH 20.03.1975 6 Ob 31/75
  • 8 Ob 545/77
    Entscheidungstext OGH 05.10.1977 8 Ob 545/77
    Beisatz: Übergabe des Personenkraftwagens zu Wascharbeiten. (T1)
  • 5 Ob 579/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 5 Ob 579/89
    Beisatz: Ungesicherte Ablage der Fahrzeugschlüssel im Betriebsgebäude, das nur mit einem Zylinderschloß versperrt ist, welches von jedermann ohne besondere Kenntnisse und mit ganz einfachen Werkzeugen geöffnet werden kann, ist keine ausreichende Verwahrung. (T2)

Schlagworte

Auto Kfz PKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019007

Dokumentnummer

JJR_19750320_OGH0002_0060OB00031_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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