Rechtssatz
Tatsachen, die nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, bedürfen eines Beweises.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039955Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023