Norm
ABGB §862Rechtssatz
Werden rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber einer Person abgegeben, die zu deren Empfangnahme nicht ermächtigt ist, trägt der Erklärende die Gefahr, daß die Erklärung demjenigen, an den sie gerichtet ist, auch tatsächlich zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014060Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0020OB00020_7500000_001