Norm
ArbVG §120Rechtssatz
Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied oder einer anderen der in § 103 Abs 1 BetrVG genannten besonders geschützten Personen, die vor Erteilung oder Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen wird, ist unheilbar nichtig; die Kündigung kann weder durch die nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats noch durch deren spätere Ersetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren wirksam werden.Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied oder einer anderen der in Paragraph 103, Absatz eins, BetrVG genannten besonders geschützten Personen, die vor Erteilung oder Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen wird, ist unheilbar nichtig; die Kündigung kann weder durch die nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats noch durch deren spätere Ersetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren wirksam werden.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0104430Dokumentnummer
JJR_19750320_AUSL000_002ABR00111_7400000_001