Norm
StGB §28 DRechtssatz
Beim fortgesetzten Delikt bringt die Anführung eines Tatzeitraumes von ..... bis ..... im Urteilsspruch keineswegs zum Ausdruck, der Täter hätte sich während dieses Zeitraumes "unausgesetzt" tatbestandsmäßig verhalten; daher keine Mangelhaftigkeit, wenn das Gericht nicht berücksichtigt daß der Täter während dieses Zeitraums einige Tage in Haft war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090711Im RIS seit
20.03.1975Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025