RS OGH 1982/1/26 10Os12/75, 2Ob8/82

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Veröffentlicht am 25.03.1975
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Norm

StVO §20 Abs2 II

Rechtssatz

§ 20 Abs 2 StVO stellt eine Schutzvorschrift dar, welche auf die Beschränkung des im Ortsgebiet erlaubten Risikos abzielt und einer Verringerung der im Ortsverkehr gegenüber dem Verkehr auf Freilandstraßen erhöhten Gefahren dient.Paragraph 20, Absatz 2, StVO stellt eine Schutzvorschrift dar, welche auf die Beschränkung des im Ortsgebiet erlaubten Risikos abzielt und einer Verringerung der im Ortsverkehr gegenüber dem Verkehr auf Freilandstraßen erhöhten Gefahren dient.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 12/75
    Entscheidungstext OGH 25.03.1975 10 Os 12/75
  • 2 Ob 8/82
    Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 8/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074982

Dokumentnummer

JJR_19750325_OGH0002_0100OS00012_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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