RS OGH 1975/4/3 2Ob60/75, 10Ob43/15v, 1Ob229/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1975
beobachten
merken

Norm

ABGB §425 ff
ZPO §1 Ac
KFG 1967 §37

Rechtssatz

Auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen ist, ist für die zivilrechtliche Beurteilung des Eigentumsrechtes daran und somit für die Sachlegitimation im Schadenersatzprozess nicht entscheidend.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 60/75
    Entscheidungstext OGH 03.04.1975 2 Ob 60/75
  • 10 Ob 43/15v
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 43/15v
    Auch
  • 1 Ob 229/16g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 229/16g
    Auch; Beisatz: Die Aushändigung und der Besitz des Typenscheins haben für die Frage des Eigentumserwerbs an einem Kraftfahrzeug keine ausschlaggebende Bedeutung, weil der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zulässt, nicht verbrieft. (T1)
    Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T2)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035118

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten