Norm
ZPO §1 AcRechtssatz
Der Mangel der Sachlegitimation ist auch ohne ausdrückliche Einwendung zu beachten, wenn er sich bereits aus dem Klagsvorbringen ergibt oder der Beklagte Tatsachen behauptet hat, aus denen der Mangel der Sachlegitimation bei richtiger rechtlicher Beurteilung folgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035196Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024