Norm
ABGB §828Rechtssatz
Der Anspruch des einzelnen Teilhabers auf Mitwirkung des ausgeschlossenen Miteigentümers zur Herstellung des von ihm zuerst hintertriebenen, dem Ausschließungsurteil entsprechenden Zustandes ist seinem Wesen nach unteilbar und kann darum auch von jedem Teilhaber geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013222Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008