Norm
ABGB §916 ARechtssatz
Die Vertragsbestimmungen des verdeckenden Geschäftes, die auch auf das verdeckte Geschäft Anwendung finden können, bleiben für dieses in Kraft. (Hier Wertsicherungsklausel im schriftlichen Vertrag, der einen niedrigeren als den wahren Kaufpreis angibt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018071Dokumentnummer
JJR_19750403_OGH0002_0060OB00200_7400000_001