Norm
ABGB §1116 ARechtssatz
Jede auf die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtete Erklärung setzt wesensmäßig dessen aufrechten Bestand voraus. Trifft das nicht zu, so fehlt der Auflösungserklärung (hier Kündigung) die Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020992Dokumentnummer
JJR_19750403_OGH0002_0060OB00028_7500000_002