Norm
ABGB §1305Rechtssatz
Eine Vereinbarung, mit Luftdruckgewehren aufeinander zu schießen, kann nicht als sportliche Betätigung oder als ein Spielkampf, Wettkampf oder Übungskampf gewertet werden (vgl JBl 1966,519).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0027165Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0050OB00040_7500000_001