RS OGH 1975/4/8 4Ob9/75

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Veröffentlicht am 08.04.1975
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Norm

ABGB §1017

Rechtssatz

Erwähnt ein Hauptgesellschafter mehrerer Firmen bei Schließung eines Arbeitstages nichts davon, daß er den Postenwerber nicht in eigenen Namen, sondern im Namen einer selbständigen Firma, an der er beteiligt ist, anstelle, so muß er gegen sich gelten lassen, persönlich als Vertragspartner angesehen zu werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 9/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 9/75
    Veröff: Arb 9341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019746

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0040OB00009_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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