Norm
EO §39 IRechtssatz
Ist die Exekution in Ansehung eines Exekutionsmittels rechtskräftig mit Wirkung des § 39 Einleitungssatz EO eingestellt, so ist das Rechtschutzinteresse des betreibenden Gläubigers in Ansehung dieses Exekutionsmittels weggefallen (hier nachträgliche Abweisung).Ist die Exekution in Ansehung eines Exekutionsmittels rechtskräftig mit Wirkung des Paragraph 39, Einleitungssatz EO eingestellt, so ist das Rechtschutzinteresse des betreibenden Gläubigers in Ansehung dieses Exekutionsmittels weggefallen (hier nachträgliche Abweisung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001077Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012