Norm
JN §396Rechtssatz
Das über eine bedingte Widerklage ergangene Urteil ist, soweit über die Widerklage entschieden worden ist, mangels jeglicher relevanter Grundlage ein Nichturteil, hinsichtlich dessen in analoger Anwendung des § 4 Abs 2 letzter Satz der V vom 14.12.1915, RGBl 372 durch Beschluß auszusprechen ist, daß es als nicht gefällt anzusehen ist.Das über eine bedingte Widerklage ergangene Urteil ist, soweit über die Widerklage entschieden worden ist, mangels jeglicher relevanter Grundlage ein Nichturteil, hinsichtlich dessen in analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz der römisch fünf vom 14.12.1915, RGBl 372 durch Beschluß auszusprechen ist, daß es als nicht gefällt anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041349Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0040OB00516_7500000_003