RS OGH 2006/5/24 4Ob516/75 (4Ob517/75), 6Ob80/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1975
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Norm

JN §396
ZPO §418
ZPO §477 A1
  1. ZPO § 418 heute
  2. ZPO § 418 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 418 gültig von 01.08.1914 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das über eine bedingte Widerklage ergangene Urteil ist, soweit über die Widerklage entschieden worden ist, mangels jeglicher relevanter Grundlage ein Nichturteil, hinsichtlich dessen in analoger Anwendung des § 4 Abs 2 letzter Satz der V vom 14.12.1915, RGBl 372 durch Beschluß auszusprechen ist, daß es als nicht gefällt anzusehen ist.Das über eine bedingte Widerklage ergangene Urteil ist, soweit über die Widerklage entschieden worden ist, mangels jeglicher relevanter Grundlage ein Nichturteil, hinsichtlich dessen in analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz der römisch fünf vom 14.12.1915, RGBl 372 durch Beschluß auszusprechen ist, daß es als nicht gefällt anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0041349">4 Ob 516/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 516/75
  • RS0041349">6 Ob 80/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 80/06t
    Gegenteilig; Beisatz: Wirkungslose Urteile sind nur solche Urteile, die aus tatsächlichen Gründen keine Wirkungen entfalten können, weil sie für oder gegen eine nicht existente Partei ergangen sind, oder völlig unverständlich [perplex] sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041349

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0040OB00516_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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