RS OGH 2022/10/20 4Ob5/75 (4Ob6/75), 4Ob51/82, 9ObA135/90, 9ObA146/90, 9ObA74/93, 9ObA311/93 (9ObA31

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Veröffentlicht am 08.04.1975
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Norm

ArbVG §60
  1. ArbVG § 60 heute
  2. ArbVG § 60 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Zur Anfechtung der Wahl wegen Nichtigkeit können nur solche Mängel berechtigen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend sind, daß gesagt werden muß, es seien die elementarsten Grundsätze einer Wahl im allgemeinen und einer Betriebsratswahl im besonderen außer acht gelassen worden (zu § 9 BRG).Zur Anfechtung der Wahl wegen Nichtigkeit können nur solche Mängel berechtigen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend sind, daß gesagt werden muß, es seien die elementarsten Grundsätze einer Wahl im allgemeinen und einer Betriebsratswahl im besonderen außer acht gelassen worden (zu Paragraph 9, BRG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0051171

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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