RS OGH 1975/4/10 7Ob55/75

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Veröffentlicht am 10.04.1975
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Norm

LPG §2
LPG §16

Rechtssatz

Der Pächter kann sich ungeachtet des § 2 LPG in einem gerichtlichen Vergleich gültig verpflichten, die Pachtliegenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt zu räumen und dem Verpächter geräumt zu übergeben. Keine Verlängerung eines Landpachtvertrages nach § 16 LPG wenn der Lebensunterhalt des Pächters durch sonstige Einkünfte gesichert ist.Der Pächter kann sich ungeachtet des Paragraph 2, LPG in einem gerichtlichen Vergleich gültig verpflichten, die Pachtliegenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt zu räumen und dem Verpächter geräumt zu übergeben. Keine Verlängerung eines Landpachtvertrages nach Paragraph 16, LPG wenn der Lebensunterhalt des Pächters durch sonstige Einkünfte gesichert ist.

Entscheidungstexte

  • RS0066159">7 Ob 55/75
    Entscheidungstext OGH 10.04.1975 7 Ob 55/75
    Veröff: MietSlg 27543

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0066159

Dokumentnummer

JJR_19750410_OGH0002_0070OB00055_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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