RS OGH 1975/4/10 2Ob7/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1975
beobachten
merken

Norm

StVO §38 Abs4

Rechtssatz

Bei geteilten Fahrbahnen besteht das Umkehren im zweimaligen Linksabbiegen auf die Gegenfahrbahn. Vorrang eines Rechtseinbiegers im Sinne des § 38 Abs 4 3.Satz StVO gegenüber einem solchen Linkseinbieger.Bei geteilten Fahrbahnen besteht das Umkehren im zweimaligen Linksabbiegen auf die Gegenfahrbahn. Vorrang eines Rechtseinbiegers im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, 3.Satz StVO gegenüber einem solchen Linkseinbieger.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 7/75
    Entscheidungstext OGH 10.04.1975 2 Ob 7/75
    Veröff: ZVR 1976/62 S 72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0075360

Dokumentnummer

JJR_19750410_OGH0002_0020OB00007_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten