Norm
StVO §38 Abs4Rechtssatz
Bei geteilten Fahrbahnen besteht das Umkehren im zweimaligen Linksabbiegen auf die Gegenfahrbahn. Vorrang eines Rechtseinbiegers im Sinne des § 38 Abs 4 3.Satz StVO gegenüber einem solchen Linkseinbieger.Bei geteilten Fahrbahnen besteht das Umkehren im zweimaligen Linksabbiegen auf die Gegenfahrbahn. Vorrang eines Rechtseinbiegers im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, 3.Satz StVO gegenüber einem solchen Linkseinbieger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0075360Dokumentnummer
JJR_19750410_OGH0002_0020OB00007_7500000_002