Norm
StPO §281 Abs1 Z5Rechtssatz
Bei einer Pistole, deren Herstellungsjahr mit "etwa 1870 bis 1880" angegeben wird, muß das Gericht, um den unbefugten Besitz dieser Waffe dem § 36 Abs 1 lit a WaffG unterstellen zu können, darlegen, warum es die Möglichkeit, daß die Waffe (schon) aus dem Jahre 1870 stammt, ausschließt.Bei einer Pistole, deren Herstellungsjahr mit "etwa 1870 bis 1880" angegeben wird, muß das Gericht, um den unbefugten Besitz dieser Waffe dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG unterstellen zu können, darlegen, warum es die Möglichkeit, daß die Waffe (schon) aus dem Jahre 1870 stammt, ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082139Dokumentnummer
JJR_19750410_OGH0002_0130OS00021_7500000_001