RS OGH 1976/9/13 Bkd13/75, Bkd28/75

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Veröffentlicht am 14.04.1975
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Norm

DSt 1872 §29 Abs2

Rechtssatz

§ 29 Abs 2 DSt räumt dem Untersuchungskommissär das Recht ein, nach seinem Ermessen Zeugen entweder selbst abzuhören oder um die Vornahme ihrer Vernehmung durch die zuständigen Gerichte zu ersuchen.Paragraph 29, Absatz 2, DSt räumt dem Untersuchungskommissär das Recht ein, nach seinem Ermessen Zeugen entweder selbst abzuhören oder um die Vornahme ihrer Vernehmung durch die zuständigen Gerichte zu ersuchen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 13/75
    Entscheidungstext OGH 14.04.1975 Bkd 13/75
  • Bkd 28/75
    Entscheidungstext OGH 13.09.1976 Bkd 28/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055778

Dokumentnummer

JJR_19750414_OGH0002_000BKD00013_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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