Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIIBRechtssatz
Da die Einstellung der Exekution aus den Gründen der §§ 251 Z 5 oder 6, § 39 Abs 1 Z 2 EO auch von Amts wegen zu erfolgen hat (§ 39 Abs 2 EO), schadet auch eine unrichtige Bezeichnung der gesetzlichen Bestimmung, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, nicht.Da die Einstellung der Exekution aus den Gründen der Paragraphen 251, Ziffer 5, oder 6, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO auch von Amts wegen zu erfolgen hat (Paragraph 39, Absatz 2, EO), schadet auch eine unrichtige Bezeichnung der gesetzlichen Bestimmung, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001371Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012