RS OGH 1975/4/16 8Ob86/75

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Veröffentlicht am 16.04.1975
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Norm

EheG §3 Abs3

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob das Vormundschaftsgericht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines Verlobten zur Eheschließung ersetzen soll, kommt insbesondere auch dem Verhalten des in Aussicht genommenen Ehemannes zu seinem früheren Lebenspartner und der Art der Anknüpfung der Beziehungen zu seiner jetzigen Verlobten Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 86/75
    Entscheidungstext OGH 16.04.1975 8 Ob 86/75
    Veröff: EvBl 1975/274 S 631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056358

Dokumentnummer

JJR_19750416_OGH0002_0080OB00086_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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