Norm
EheG §3 Abs3Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob das Vormundschaftsgericht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines Verlobten zur Eheschließung ersetzen soll, kommt insbesondere auch dem Verhalten des in Aussicht genommenen Ehemannes zu seinem früheren Lebenspartner und der Art der Anknüpfung der Beziehungen zu seiner jetzigen Verlobten Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056358Dokumentnummer
JJR_19750416_OGH0002_0080OB00086_7500000_001