RS OGH 2023/1/25 2Ob325/74, 6Ob871/82, 8Ob351/97v, 6Ob195/22b

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Veröffentlicht am 17.04.1975
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Norm

ABGB §918 IVa
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Androhung des Rücktrittes vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist, also bevor der Schuldner in Verzug geraten ist, ist im § 918 ABGB nicht vorgesehen und daher wirkungslos.Die Androhung des Rücktrittes vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist, also bevor der Schuldner in Verzug geraten ist, ist im Paragraph 918, ABGB nicht vorgesehen und daher wirkungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018311

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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