Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Die Androhung des Rücktrittes vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist, also bevor der Schuldner in Verzug geraten ist, ist im § 918 ABGB nicht vorgesehen und daher wirkungslos.Die Androhung des Rücktrittes vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist, also bevor der Schuldner in Verzug geraten ist, ist im Paragraph 918, ABGB nicht vorgesehen und daher wirkungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023