Norm
RAO §15Rechtssatz
Weder dem Rechtsanwalt noch dem Rechtsanwaltsanwärter steht gegen die Verweigerung der Erteilung der Substitutionsberechtigung unter Nachsicht von der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 31 ZPO und § 45 a StPO ein Berufungsrecht an die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission zu.Weder dem Rechtsanwalt noch dem Rechtsanwaltsanwärter steht gegen die Verweigerung der Erteilung der Substitutionsberechtigung unter Nachsicht von der Rechtsanwaltsprüfung gemäß Paragraph 31, ZPO und Paragraph 45, a StPO ein Berufungsrecht an die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1975:RS0105824Dokumentnummer
JJR_19750421_SON0002_000BKV00002_7400000_001