Norm
WEG 1975 §2Rechtssatz
Wohnungseigentümer bilden keine einheitliche Streitpartei im Sinne § 14 ZPO, wenn freie Disposition der einzelnen Wohnungseigentümer über den auf Rückzahlung eines Geldbetrages gerichteten Streitgegenstand besteht.Wohnungseigentümer bilden keine einheitliche Streitpartei im Sinne Paragraph 14, ZPO, wenn freie Disposition der einzelnen Wohnungseigentümer über den auf Rückzahlung eines Geldbetrages gerichteten Streitgegenstand besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035471Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0030OB00078_7500000_001