Norm
MSchG §4 Abs2Rechtssatz
Anders als nach § 4 Abs 2 MSchG, wo unter Anlegung eines strengen Maßstabes eine hochgradige, einhellige oder doch nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung des Zeichens zu fordern ist, genügt nach § 1 Abs 2 MSchG schon der Nachweis, daß sich ein beachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise für die Markeneigenschaft des - an sich nicht kennzeichnungskräftigen - Zeichens ausspricht. Veröff: ÖBl 1981,40 (mit Anmerkung von Barger)Anders als nach Paragraph 4, Absatz 2, MSchG, wo unter Anlegung eines strengen Maßstabes eine hochgradige, einhellige oder doch nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung des Zeichens zu fordern ist, genügt nach Paragraph eins, Absatz 2, MSchG schon der Nachweis, daß sich ein beachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise für die Markeneigenschaft des - an sich nicht kennzeichnungskräftigen - Zeichens ausspricht. Veröff: ÖBl 1981,40 (mit Anmerkung von Barger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1975:RS0105418Dokumentnummer
JJR_19750423_OPM0002_0000OM00005_7400000_004