RS OGH 1975/4/24 2Ob52/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1975
beobachten
merken

Norm

StVO §15 Abs4

Rechtssatz

Daß der Überholende den vor dem zu überholenden Kraftfahrzeug (hier Autobus) liegende Fahrtraum nicht einsieht, braucht ihn an einem Überholmanöver nicht zu hindern, denn ein solcher uneingesehener Raum ergibt sich bei einem Überholmanöver zwangsläufig. Dieser Raum wird vom überholenden Fahrzeug eingesehen. Solange dieses seine Fahrt geradeaus fortsetzt kann der Überholer daraus schließen, daß sich in dem für ihn nicht einsehbaren Raum kein Hindernis befindet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 52/75
    Entscheidungstext OGH 24.04.1975 2 Ob 52/75

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073967

Dokumentnummer

JJR_19750424_OGH0002_0020OB00052_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten