Norm
StGB §19Rechtssatz
Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe nach dem StG unter Anwendung der §§ 323 Abs 1 StGB (§ 323 Abs 2, 2.Satz StGB) und 37 StGB ist die Geldstrafe nach Tagessätzen gemäß dem § 19 StGB zu bemessen und nach dieser Bestimmung auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen.Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe nach dem StG unter Anwendung der Paragraphen 323, Absatz eins, StGB (Paragraph 323, Absatz 2, 2 Punkt S, a, t, z, StGB) und 37 StGB ist die Geldstrafe nach Tagessätzen gemäß dem Paragraph 19, StGB zu bemessen und nach dieser Bestimmung auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090135Dokumentnummer
JJR_19750424_OGH0002_0110OS00020_7500000_001