RS OGH 1975/4/25 12Os151/74, 13Os130/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1975
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Norm

FinStrG §35 Abs3
FinStrG §36 Abs2

Rechtssatz

Bei Verwendung von Waren, für die eine (Eingangsbegünstigung) Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu anderen als den für die Begünstigung zur Bedingung gemachten Zwecken kann Subjekt sowohl des Vorsatzdelikts nach § 35 Abs 3 FinStrG als auch des Fahrlässigkeitsdelikts nach § 36 Abs 2 FinStrG nicht nur der Zollschuldner, der zu seinem eigenen Vorteil die Anzeige an das Zollamt unterläßt, sondern jeder sein, den eine entsprechende Anzeigepflicht trifft, gleichviel, ob er sie zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen verletzt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 151/74
    Entscheidungstext OGH 25.04.1975 12 Os 151/74
    Veröff: EvBl 1975/303 S 664 = SSt 46/20
  • 13 Os 130/98
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 13 Os 130/98
    Auch; nur: Bei Verwendung von Waren, für die eine (Eingangsbegünstigung) Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu anderen als den für die Begünstigung zur Bedingung gemachten Zwecken kann Subjekt des Vorsatzdelikts nach § 35 Abs 3 FinStrG jeder sein, den eine entsprechende Anzeigepflicht trifft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086622

Dokumentnummer

JJR_19750425_OGH0002_0120OS00151_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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