Norm
ZPO §496 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei unberechtigter Anfechtung der erledigten Sachanträge ist dann, wenn die Entscheidung über den nicht erledigten Sachantrag erfolgen kann, ohne daß dabei auch die Entscheidung über die erledigten Sachanträge nochmals überprüft werden müßte, über die Berufung gegen das Ersturteil mit Teilurteil sachlich abzusprechen und die Rechtssache nur zur Erledigung der nicht behandelten Sachanträge an das Erstgericht zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuverweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042372Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0050OB00061_7500000_008