RS OGH 1975/4/29 5Ob61/75 (5Ob62/75), 7Ob724/77, 5Ob46/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1975
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Norm

ABGB §833 A
ABGB §886
ABGB §1053
WEG 1948 §4
WEG 1975 §2 Abs2

Rechtssatz

Ein Vertrag, mit dem das Miteigentum an einer Liegenschaft erworben wird, ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, wenn er ohne Zusammenhang mit einem Wohnungseigentumsvertrag oder vor der Begründung von Wohnungseigentum geschlossen wird ( JBl 1969,216 ).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 61/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 61/75
    Veröff: MietSlg 27561
  • 7 Ob 724/77
    Entscheidungstext OGH 12.01.1978 7 Ob 724/77
    Veröff: MietSlg 30553
  • 5 Ob 46/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 46/81
    Vgl auch; nur: Ein Vertrag, mit dem das Miteigentum an einer Liegenschaft erworben wird, ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, wenn er vor der Begründung von Wohnungseigentum geschlossen wird. (T1) Beisatz: Es besteht in diesem Stadium grundsätzlich auch keine Verpflichtung zur Unterfertigung einer Urkunde, die bloß den mündlich zustandegekommenen Vertrag wiedergibt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013402

Dokumentnummer

JJR_19750429_OGH0002_0050OB00061_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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