Norm
ZPO §226 IIA2Rechtssatz
Die Bezugnahme auf eine mit der Klage vorgelegten und in dieser bezogenen "Beilage" zur Bestimmung des Inhaltes eines beantragten Verbotes ist zulässig und mit § 226 ZPO vereinbar.Die Bezugnahme auf eine mit der Klage vorgelegten und in dieser bezogenen "Beilage" zur Bestimmung des Inhaltes eines beantragten Verbotes ist zulässig und mit Paragraph 226, ZPO vereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037500Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0040OB00317_7500000_001