Norm
EO §42 HRechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 83 Abs 3 EO gilt nur für den Rekurs gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag, aber nicht für die Aufschiebungsbeschlüsse.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 83, Absatz 3, EO gilt nur für den Rekurs gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag, aber nicht für die Aufschiebungsbeschlüsse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001761Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0030OB00105_7500000_001