RS OGH 1995/6/14 3Ob62/75 (3Ob69/75), 3Ob2/95 (3Ob3/95, 3Ob1006/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1975
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Norm

EO §209 Abs2
EO §229
EO §236
  1. EO § 209 heute
  2. EO § 209 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 209 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 209 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 229 heute
  2. EO § 229 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 229 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 229 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 229 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 236 heute
  2. EO § 236 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 236 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 236 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Das Verteilungsverfahren ist beendet, wenn der Erlös nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mit Verteilungsbeschluß (§ 229 EO) verteilt wurde, der Verteilungsbeschluß gegenüber den am Verteilungsverfahren beteiligten Personen in Rechtskraft erwachsen und hierauf im Sinne § 236 Abs 1 EO ausgeführt worden ist, der Erlös daher dem Exekutionsgericht nicht mehr zur Verfügung steht. Ein Verteilungsverfahren ist auch dann als beendet anzusehen, wenn ein nach § 209 Abs 2 EO Teilnahmeberechtigter zur Verteilungstagsatzung nicht geladen und ihm daher auch der Verteilungsbeschluß nicht zugestellt worden war.Das Verteilungsverfahren ist beendet, wenn der Erlös nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mit Verteilungsbeschluß (Paragraph 229, EO) verteilt wurde, der Verteilungsbeschluß gegenüber den am Verteilungsverfahren beteiligten Personen in Rechtskraft erwachsen und hierauf im Sinne Paragraph 236, Absatz eins, EO ausgeführt worden ist, der Erlös daher dem Exekutionsgericht nicht mehr zur Verfügung steht. Ein Verteilungsverfahren ist auch dann als beendet anzusehen, wenn ein nach Paragraph 209, Absatz 2, EO Teilnahmeberechtigter zur Verteilungstagsatzung nicht geladen und ihm daher auch der Verteilungsbeschluß nicht zugestellt worden war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 62/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 62/75
  • RS0003038">3 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 2/95
    Beisatz: Nach Ausfolgung der Verteilungsmasse ist der Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (so schon 3 Ob 62, 69/75). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003038

Dokumentnummer

JJR_19750429_OGH0002_0030OB00062_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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