RS OGH 1975/4/29 3Ob62/75 (3Ob69/75), 3Ob2/95 (3Ob3/95, 3Ob1006/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1975
beobachten
merken

Norm

EO §209 Abs2
EO §229
EO §236

Rechtssatz

Das Verteilungsverfahren ist beendet, wenn der Erlös nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mit Verteilungsbeschluß (§ 229 EO) verteilt wurde, der Verteilungsbeschluß gegenüber den am Verteilungsverfahren beteiligten Personen in Rechtskraft erwachsen und hierauf im Sinne § 236 Abs 1 EO ausgeführt worden ist, der Erlös daher dem Exekutionsgericht nicht mehr zur Verfügung steht. Ein Verteilungsverfahren ist auch dann als beendet anzusehen, wenn ein nach § 209 Abs 2 EO Teilnahmeberechtigter zur Verteilungstagsatzung nicht geladen und ihm daher auch der Verteilungsbeschluß nicht zugestellt worden war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 62/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 62/75
  • 3 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 2/95
    Beisatz: Nach Ausfolgung der Verteilungsmasse ist der Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (so schon 3 Ob 62, 69/75). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003038

Dokumentnummer

JJR_19750429_OGH0002_0030OB00062_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten