Norm
GBG §14 Abs2Rechtssatz
Die Aufzählung der in § 14 Abs 2 GBG angeführten Fälle ist eine taxative. Für Unterhaltsforderungen kann daher eine Höchstbetragshypothek im Grundbuch nicht einverleibt werden.Die Aufzählung der in Paragraph 14, Absatz 2, GBG angeführten Fälle ist eine taxative. Für Unterhaltsforderungen kann daher eine Höchstbetragshypothek im Grundbuch nicht einverleibt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060490Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0050OB00004_7500000_001