RS OGH 2019/8/29 1Ob45/75, 7Ob56/76, 7Ob769/76, 1Ob549/79, 3Ob572/79, 1Ob38/80, 5Ob660/80, 8Ob570/84

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Veröffentlicht am 30.04.1975
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Rechtssatz

Ein Feststellungsinteresse ist als gegeben zu erachten, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038964

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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