RS OGH 2024/6/26 1Ob26/75; 1Ob755/82; 3Ob290/01w; 7Ob136/02d; 4Ob136/05m; 3Ob111/09h; 4Ob96/16w; 8Ob

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Veröffentlicht am 30.04.1975
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Rechtssatz

Hat die geleistete Sache einen Mangel und bestand dieser schon zur Zeit des Vertragsabschlusses, so sind, wenn ein Eigenschaftsirrtum vorliegt, unter Umständen auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gegeben. Da beide Möglichkeiten auf verschiedenen Grundlagen beruhen kann der Erwerber zwischen den beiden Rechtsbehelfen wählen, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Mängelrüge rechtzeitig erfolgte. Die Irrtumsanfechtung ist in einem solchen Fall auch dann noch möglich, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016256

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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