Norm
ZPO §500 IIE3Rechtssatz
Auch im Wiederaufnahmsverfahren über einen Kündigungsstreit gilt nicht § 502 Abs 3 ZPO. Bei Lösung der Frage der Revisionszulässigkeit ist auch hier nicht der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, maßgebend, vielmehr ist § 502 Abs 4 ZPO anzuwenden, weil sich der Charakter eines Kündigungsstreites durch das Wiederaufnahmeverfahren nicht ändert (SZ 15/4, Ablehnung von Fasching IV, 232, 280, 284).Auch im Wiederaufnahmsverfahren über einen Kündigungsstreit gilt nicht Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. Bei Lösung der Frage der Revisionszulässigkeit ist auch hier nicht der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, maßgebend, vielmehr ist Paragraph 502, Absatz 4, ZPO anzuwenden, weil sich der Charakter eines Kündigungsstreites durch das Wiederaufnahmeverfahren nicht ändert (SZ 15/4, Ablehnung von Fasching römisch vier, 232, 280, 284).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042427Dokumentnummer
JJR_19750430_OGH0002_0010OB00046_7500000_001