RS OGH 1975/4/30 1Ob46/75, 5Ob739/79, 5Ob531/80, 9ObA351/98b, 8ObA272/01k

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Veröffentlicht am 30.04.1975
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Norm

ZPO §500 IIE3
ZPO §500 Abs2 III
ZPO §502 Abs4 E
ZPO §530 A

Rechtssatz

Auch im Wiederaufnahmsverfahren über einen Kündigungsstreit gilt nicht § 502 Abs 3 ZPO. Bei Lösung der Frage der Revisionszulässigkeit ist auch hier nicht der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, maßgebend, vielmehr ist § 502 Abs 4 ZPO anzuwenden, weil sich der Charakter eines Kündigungsstreites durch das Wiederaufnahmeverfahren nicht ändert (SZ 15/4, Ablehnung von Fasching IV, 232, 280, 284).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042427

Dokumentnummer

JJR_19750430_OGH0002_0010OB00046_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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